Energieausweis Steiermark
Was man wissen sollte. Rechtliches
 

Rechtliche Informationen

Der Energieausweis ist seit Ende 2008 verpflichtend vorgeschrieben. Er wurde aufgrund einer EU-Richtlinie (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002, EPBD, Gesamtenergieeffizienz, sowie Richtlinie 2006/32/EG, Endenergieeffizienz) auch in Österreich umgesetzt und eingeführt.

Es ist ein verpflichtendes Recht für MieterInnen und KäuferInnen von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und auch einzelnen Wohnungen, einen Energieausweis zu erhalten.

Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis vorlege?

Wer eine Immobilie ohne Vorlage bzw. Übergabe eines Energieausweises verkauft, vermietet oder in Bestand gibt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,- bestraft. Die Angabe der Energieeffizienzklasse in Inseraten oder Einschaltungen in elektronischen Medien ist seit 01. Oktober 2012 ebenfalls verpflichtend und wird bei Unterlassung auch mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,- geahndet. Weiters gilt automatisch die Annahme, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entspricht.

Stellt es sich heraus, dass diese Annahme von den tatsächlichen Werten abweicht, ergeben sich daraus klare Rechtsfolgen. Die Höhe des Kaufpreises kann nachträglich beeinsprucht und der Kauf im schlimmsten Fall rückgängig gemacht werden. Bei Vermietung kann es rückwirkend zu einer Mietzinsherabsetzung, bis hin zu einer Auflösung des Mietvertrages kommen.

Eine Vetragsklausel, die den gegenseitigen Verzicht auf die Vorlage eines Energieausweises beinhaltet, ist gesetzeswidrig und somit rechtsunwirksam. Die Vorlage eines Energieausweises kann auch im Nachhinein vom Käufer oder Vermieter verlangt werden, wobei der Verkäufer oder Vermieter die Kosten zu tragen hat.